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LVT NRW
Landesverband
der Taubblinden
Nordrhein-Westfalen e.V.

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Gegründet 23.10.2010 - Fassung vom 18.08.2022

Interessenvertretung der Taubblinden in Nordrhein-Westfalen

Präambel
Als „taubblind“ bezeichnen wir alle Menschen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihres Lebens den teilweisen oder völligen Verlust des Gehörs oder des Sehvermögens erfahren haben. Taubblind im Sinne des LVT NRW sind alle Personen, bei denen die beiden wichtigsten Sinne „Sehen“ und „Hören“ in ihrer Funktion so stark eingeschränkt sind, dass Kompensation des einen Sinne durch den anderen ausgeschlossen ist.

Der Verlust beider Sinne macht eine Kommunikation wie zwischen nicht von Taubblindheit betroffenen Menschen unmöglich. Aus diesem Grund findet der Schriftverkehr nahezu überwiegend in Textform statt.
Textform beinhaltet hier die Informationen per Email, Fax oder per Brief.

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Protokollierung der Beschlüsse
§ 10 Datenschutz
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Inkrafttreten 


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Landesverband der Taubblinden NRW e.V., abgekürzt LVT-NRW e.V., Interessenvertretung der Taubblinden in Deutschland.
2. Er ist neutral, politisch und konfessionell unabhängig.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und wird ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der LVT-NRW e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Die Wahrnehmung der sozialpolitischen, kulturellen und beruflichen Interessen der Taubblinden in Nordrhein-Westfalen
  2. Austausch von Erfahrungen auf allen Gebieten der Taubblinden, insbesondere des Taubblindenwesens
  3. Vertretung der Taubblinden bei der Zusammenarbeit mit
    a) Bundesarbeitsgemeinschaft der Taubblinden (BAT)
    b) Vertretung der Mitglieder
  4. Öffentlichkeitsarbeit
  5. Einrichtung und Unterhaltung einer Beratungs- und Geschäftsstelle
  6. Bekämpfung und Abwehr aller die Taubblinden diskriminierenden und schädigenden
    Erscheinungen
  7. Forderung und Bestreben nach qualifizierter Assistenz für Taubblinde.
  8. Durchsetzung von Barrierefreiheit in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, unter anderem durch Aushandeln von Zielvereinbarungen.
  9. Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Der Verein befolgt den Artikel 3, Abs. 3 des Grundgesetzes. Demnach darf niemand wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache usw. gesellschaftlich benachteiligt werden. Ziel ist die gesellschaftliche Gleichstellung der Gebärdensprache sowie spezielle Kommunikationsform für Taubblinde (Lormen und Taktile Gebärdensprache)

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von
    (a) natürlichen volljährigen Personen
    (b) juristischen Personen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  3. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum 31.10. des laufenden Jahres. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Löschung im HR; VR, etc.)
  4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstößt oder seine
    Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung nicht zahlt. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstands ist unanfechtbar.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines Kalenderjahres zu entrichten.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, bei der der Vorstand gewählt wird, findet alle 4
    Jahre statt. Ebenfalls im Turnus von 4 Jahren und jeweils 2 Jahre nach der ordentlichen Mitgliederversammlung findet die offizielle Mitgliederversammlung statt, bei der keine Wahlen
    abgehalten werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn das im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder in Textform verlangt wird; dabei sollen die Gründe genannt werden.
  2. Zu der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen sowie unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen. (Mitglieder, die nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, werden per Brief eingeladen.)
  3. In einer Einladung angekündigte Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden betroffenen Mitglieder und müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sein. Satzungsänderungen aufgrund von Einwendungen und Beanstandungen seitens der Behörden können vom Vorstand vorgenommen werden. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu informieren.
  4. Die Mitgliederversammlung hat über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses sowie die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer wählen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
    Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
  7. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
    a.) Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes
    b.) Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
    c.) Wahl von 2 (zwei) Kassenprüfern
    d.) Beitragsfestsetzung.


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 6 Personen.
  2. Eine barrierefreie Kommunikation zwischen den Vorstandsmitgliedern muss durch qualifizierte Assistenz sichergestellt sein.
  3. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    1.) 1.Vorsitzende/r, die/der taubblind sein sollte.
    2.) 2. Vorsitzende/r, die/der taubblind sein sollte.
    3.) erste/r Kassierer*in
    4.) zweite/r Kassierer*in

  4. Dem Vorstand können weiter bis zu 2 Beisitzer/innen angehören.

  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende/r, die/der 2. Vorsitzende/r der/die erste Kassierer/in. Der Vorstand wird durch 2 von ihnen gemeinsam vertreten.

  6. Der Vorstand kann besondere Vertreter, die sich als Geschäftsführer/in bezeichnen können, gemäß § 30 BGB bestellen. Diese können für den Verein ehrenamtlich oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig werden.

    Die Höhe der Bezüge müssen den Grundsätzen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen.
    Die besonderen Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.

    Vor der Wahl legt die Mitgliederversammlung durch Beschluss fest, wie viele Beisitzer
    (Abs.4) gewählt werden.
    Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer werden einzeln gewählt.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu Neuwahl des Vorstands im Amt.
    Wiederwahl ist zulässig.
    Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins haben kein Stimmrecht.

  8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden – soweit Satzung oder Geschäftsordnung es nicht anders vorschreiben – mit einfacher Mehrheit gefasst.

  9. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand beratende Mitglieder zuordnen. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.

  10. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich (per Mail) oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind in Textform niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

  11. Der Vorstand kann Beschlüsse auch in einer Videokonferenz fassen, wenn sichergestellt
    ist, dass eine Beteiligung Nichtberechtigter an der Versammlung nach technischem Standard
    ausgeschlossen ist.

    Zu den Videokonferenzen wird in Textform an die den Vorstandsmitgliedern seitens des Vereins zugewiesene Mail-Adresse unter Einhaltung der satzungsmäßigen Frist und unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen. Mit gesonderter Nachricht an diese Mail-Adresse über einen gesicherten Account (SSL-Sicherung) erhalten die Vorstandsmitglieder spätestens einen Tag vor der Videokonferenz die Login-Daten und den Code für den Zugang zur Videokonferenz.

    Die Videokonferenz erfolgt über ein datenschutzrechtlich als unbedenklich anwendbar
    anerkanntes System.

    Die Vorstandsmitglieder erklären nach Aufnahme ihres Amtes, spätestens vor der ersten Videokonferenz schriftlich, dass sie die Login-Daten und den Code vertraulich behandeln und sicherstellen, dass die Videokonferenz ohne die Anwesenheit Nichtberechtigter von ihnen durchgeführt wird, um die Nichtöffentlichkeit der Versammlung zu gewährleisten.

    Die Erklärungen sind in der Geschäftsstelle sicher aufzubewahren.
    Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung für Videokonferenzen geregelt
    werden.


§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

  1. In der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.
  2. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem von der Versammlung zu wählenden Protokollführer*in zu unterzeichnen. 


§ 10 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Landesverband der Taubblinden NRW e.V. ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EUDatenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern und Funktionsträgern digital gespeichert:
    Name, Adresse,
    Geburtsdatum,
    Telefonnummer,
    E-Mailadresse,
    Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern oder Funktionsträgern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  4. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  8. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.


§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitglieder-versammlung
    beschließen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen
    Mitglieder erforderlich.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen die Mittel des Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft der Taubblinden (BAT), die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 


§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Eingetragen am 30.11.2011 beim Amtsgericht Düsseldorf, Register-Nr. VR 10619. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.08.2022




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